Die Vereins-Statuten

  1. Allgemeine Bestimmungen
Bezeichnung Art. 1 Unter dem Namen "Kantonal-Bernischer Klärwärter-Verein" (KBKV), gegründet am 22. Juni 1979 in Belp, besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein, welcher die Zusammenarbeit der Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen im Kanton Bern und angrenzenden Gebiete mit privaten und öffentlichen Betrieben und Verwaltungen pflegt.
Sitz Art. 2 Der KBKV besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 bis 79 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen. Er hat seinen Sitz am Ort des Präsidenten.
Neutralität Art. 3 l Der KBKV ist eine politisch unabhängige und konfessionell neutrale Organisation.
2 Der KBKV vertritt keine gewerkschaftlichen Interessen.
Zweck Art. 4 Der Zweck dieses Vereins besteht in der Zusammenarbeit der Mitglieder bei der Lösung gemeinsamer Aufgaben auf rechtlicher Grundlage.
Ziele Art. 5 Der KBKV verfolgt seine Ziele durch:
  • a) Aufklärung der Mitglieder über rechtliche, wirtschaftliche und technische Angelegenheiten;
  • b) Einflussnahme auf die Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen;
  • c) Durchführen von Weiterbildungskursen, Fachtagungen und Exkursionen;
  • d) Vernehmlassungen bei den Mitgliedern oder anderen lnteressierten;
  • e) Pflege der Beziehung unter dem Personal der Abwasserreinigungsanlagen.
  2. Mitgliedschaft
Mitglieder Art. 6 Der Verein besteht aus:
  • a) Aktivmitglieder;
  • b) Freimitglieder;
  • c) Ehrenmitglieder;
  • d) Gönner;
  • e) Passivmitglieder.
Aktivmitglieder Art. 7 Aktivmitglieder können Personen werden, die im Kanton Bern oder angrenzenden Gebieten auf Kläranlagen, in der Abwasserentsorgung, in der Siedlungsentwässerung oder in branchennahen Betrieben arbeiten.
Freimitglieder Art. 8 l Freimitglieder werden Aktivmitglieder welche das 60. Altersjahr erreichen und dem Verein mindestens 15 Jahre angehört haben oder dem Verein 25 Jahre angehört haben.
2 Die Generalversammlung kann weitere Mitglieder zu Freimitgliedern ernennen.
3 Die Freimitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
4 Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Ehrenmitglieder Art. 9 l Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich im Verein oder für den Gewässerschutz im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
2 Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
3 Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Passivmitglieder Art. 10 Passivmitglieder können öffentliche Verwaltungen, Gemeindeverbände, Aktiengesellschaften, Gemeinden, Firmen und Einzelpersonen werden, welche Kläranlagen besitzen oder betreiben, sowie auf dem Gebiete des Gewässerschutzes tätige Amtsstellen.
Gönner Art. 11 Gönner können Einzelpersonen, Organisationen sowie Firmen werden, die den Verein unterstützen.
Aufnahme Art. 12 1 Gesuche um Aufnahme werden in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet.
2 Über die Aufnahme von Mitgliedern in den KBKV entscheidet der Vorstand. lm Falle der Ablehnung besteht die Möglichkeit des Rekurses an die Generalversammlung.
Austritt Art. 13 l Ein Austritt ist schriftlich dem Präsidenten einzureichen und kann nur auf Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen erfolgen. Bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.
2 Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche dem Verein gegenüber.
3 Mit dem Tod eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Ausschluss Art. 14 1 Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2 Gründe für einen Ausschluss sind, wenn ein Mitglied:
  • a) sich dem Verein gegenüber als unwürdig erweist oder den Vereinsinteressen zuwider handelt;
  • b) trotz Mahnungen geschuldete Beiträge oder irgendwelche weitere Schulden nicht begleicht.
3 Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.
  3. Organisation
Organe Art. 15 Die Organe des KBKV sind:
  • a) die Generalversammlung;
  • b) der Vorstand;
  • c) die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren).
Generalversammlung Art. 16 l Die ordentliche Generalversammlung tritt alljährlich im Frühjahr auf Einladung des Vorstandes zusammen.
2 Die Einladung und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher zuzustellen.
Anträge Art. 17 Anträge der Mitglieder zu Handen der ordentlichen Generalversammlung, die nicht die Geschäfte der Traktandenliste betreffen, sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung an den Präsidenten einzureichen.
Ausserordentliche Generalversammlung Art. 18 l Ausserordentliche Generalversammlungen treten auf Beschluss des Vorstandes zusammen.
2 Ausserdem muss eine solche einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies verlangen.
Stimmrecht Art. 19 1 Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht.
2 Der Präsident stimmt mit.
3 Die Passiv- und Gönnermitglieder haben ein Mitspracherecht.
Wahlen/Abstimmungen Art 20 1 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen.
2 Bei Stimmgleichheit bei Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Geheime Abstimmung Art. 21 Eine geheime Abstimmung oder Wahl sind dann vorzunehmen, wenn sie von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
Geschäfte der GV Art. 22 Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
  • a) Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung;
  • b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • c) Genehmigung des Voranschlages;
  • d) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes;
  • e) Wahl von 2 Revisoren und eines Ersatzrevisors;
  • f) Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern;
  • g) Ernennung von Ehren-, und Freimitgliedern auf Antrag des Vorstandes;
  • h) Revision der Statuten;
  • i) Beschlussfassung über die Auflösung des KBKV.
Vorstand Art. 23 l Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen.
2 Zusätzlich können Fachleute aus den Kantonalen oder Eidgenössischen Verwaltungen oder Gremien mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden.
3 Die Zusammensetzung berücksichtigt nach Möglichkeit eine angemessene Vertretung der Regionen und unterschiedliche Grössen der Abwasserreinigungsanlagen.
Konstituierung Art. 24 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
Beschlussfähigkeit Art. 25 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Einberufung Art. 26 l Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per Mail durch den Präsidenten.
2 Zu Beginn des Jahres wird ein provisorischer Sitzungsplan erstellt.
Verwaltung Art. 27 Zuständigkeit: Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten oder zwingende Gesetzesbestimmung einem anderen Organ vorbehalten sind. Namentlich obliegt ihm die gesamte ordentliche Verwaltung.
Amtsdauer Art. 28 1 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt 4 Jahre.
2 Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Bei Rücktritten innerhalb der Amtsdauer kann der Vorstand einen Ersatzmann bestimmen; dessen Wahl ist durch die nächstfolgende Generalversammlung zu bestätigen.
Unterschriftsberechtigung Art. 29 Die Unterschriftsberechtigung wird durch den Vorstand festgelegt.
  4. Finanzielles
Mitgliederbeiträge Art. 30 l Die entstehenden Kosten für die Tätigkeit des KBKV werden durch ordentliche Beiträge der Mitglieder bestritten, welche an der Generalversammlung festgelegt werden.
2 Passivmitglieder bezahlen pro beschäftigtes KBKV-Mitglied.
3 Gönner bezahlen einen freiwilligen Betrag. Der Mindestbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt.
Sonstige Mittel Art. 31 Zusätzlich zu den Mitgliederbeiträgen können Einnahmen aus Veranstaltungen und Anlässen generiert werden.
Rechnungsstelle Art. 32 Die Rechnungsstelle kann an Dritte delegiert werden.
Rechnungsjahr Art 33 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Kompetenzsumme Art. 34 Der Vorstand verfügt für ausserordentliche Aufwendungen, die nicht im Budget enthalten sind, über eine Ausgabenkompetenz von Fr. 5'000.--.
Kontrollstelle Art. 35 l Als Kontrollstelle über die Rechnungsführung amten 2 von der Generalversammlung für 4 Jahre gewählte Revisoren.
2 Sie haben die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
3 Vorstandsmitglieder können nicht als Revisoren gewählt werden.
  5. Steuerrevision
Statutenrevision Art. 36 1 Über die Revision der Statuten beschliesst die Generalversammlung.
2 Anträge zur Statutenrevision können gestellt werden:
  • a) vom Vorstand;
  • b) von der Generalversammlung.
3 Anträge nach lit. b werden vom Vorstand zur Prüfung auf die nächste ordentliche Generalversammlung entgegengenommen.
  6. Auflösung
Auflösung Art. 37 1 Über die Auflösung entscheidet die Generalversammlung.
2 Hierfür sind 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Vereinsvermögen Art. 38 Bei Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
  7. Übergabebestimmungen
lnkrafttreten Art. 39 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung des KBKV vom 18. März 2005 in Belp genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 18. März 1994.
  Änderung vom 05. April 2019
Bezeichnung Art. 01 Der KBKV tritt unter dem Namen „Verein bernischer Klärwerkfachleute“ auf. Die Vereinsabkürzung KBKV bleibt bestehen.
Art. 01 wurde an der Generalversammlung des KBKV 05. April 2019 in Thun genehmigt und tritt sofort in Kraft.