Die Vereins-Statuten
1. Allgemeine Bestimmungen | |
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Bezeichnung | Art. 1 Unter dem Namen "Kantonal-Bernischer Klärwärter-Verein" (KBKV), gegründet am 22. Juni 1979 in Belp, besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein, welcher die Zusammenarbeit der Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen im Kanton Bern und angrenzenden Gebiete mit privaten und öffentlichen Betrieben und Verwaltungen pflegt. |
Sitz | Art. 2 Der KBKV besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 bis 79 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen. Er hat seinen Sitz am Ort des Präsidenten. |
Neutralität | Art. 3 l Der KBKV ist eine politisch unabhängige und konfessionell neutrale Organisation. 2 Der KBKV vertritt keine gewerkschaftlichen Interessen. |
Zweck | Art. 4 Der Zweck dieses Vereins besteht in der Zusammenarbeit der Mitglieder bei der Lösung gemeinsamer Aufgaben auf rechtlicher Grundlage. |
Ziele | Art. 5 Der KBKV verfolgt seine Ziele durch:
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2. Mitgliedschaft | |
Mitglieder | Art. 6 Der Verein besteht aus:
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Aktivmitglieder | Art. 7 Aktivmitglieder können Personen werden, die im Kanton Bern oder angrenzenden Gebieten auf Kläranlagen, in der Abwasserentsorgung, in der Siedlungsentwässerung oder in branchennahen Betrieben arbeiten. |
Freimitglieder | Art. 8 l Freimitglieder werden Aktivmitglieder welche das 60. Altersjahr erreichen und dem Verein mindestens 15 Jahre angehört haben oder dem Verein 25 Jahre angehört haben. 2 Die Generalversammlung kann weitere Mitglieder zu Freimitgliedern ernennen. 3 Die Freimitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. 4 Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag. |
Ehrenmitglieder | Art. 9 l Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich im Verein oder für den Gewässerschutz im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 2 Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. 3 Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag. |
Passivmitglieder | Art. 10 Passivmitglieder können öffentliche Verwaltungen, Gemeindeverbände, Aktiengesellschaften, Gemeinden, Firmen und Einzelpersonen werden, welche Kläranlagen besitzen oder betreiben, sowie auf dem Gebiete des Gewässerschutzes tätige Amtsstellen. |
Gönner | Art. 11 Gönner können Einzelpersonen, Organisationen sowie Firmen werden, die den Verein unterstützen. |
Aufnahme | Art. 12 1 Gesuche um Aufnahme werden in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet. 2 Über die Aufnahme von Mitgliedern in den KBKV entscheidet der Vorstand. lm Falle der Ablehnung besteht die Möglichkeit des Rekurses an die Generalversammlung. |
Austritt | Art. 13 l Ein Austritt ist schriftlich dem Präsidenten einzureichen und kann nur auf Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen erfolgen. Bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt. 2 Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche dem Verein gegenüber. 3 Mit dem Tod eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. |
Ausschluss | Art. 14 1 Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2 Gründe für einen Ausschluss sind, wenn ein Mitglied:
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3. Organisation | |
Organe | Art. 15 Die Organe des KBKV sind:
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Generalversammlung | Art. 16 l Die ordentliche Generalversammlung tritt alljährlich im Frühjahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. 2 Die Einladung und die Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher zuzustellen. |
Anträge | Art. 17 Anträge der Mitglieder zu Handen der ordentlichen Generalversammlung, die nicht die Geschäfte der Traktandenliste betreffen, sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung an den Präsidenten einzureichen. |
Ausserordentliche Generalversammlung | Art. 18 l Ausserordentliche Generalversammlungen treten auf Beschluss des Vorstandes zusammen. 2 Ausserdem muss eine solche einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies verlangen. |
Stimmrecht | Art. 19 1 Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. 2 Der Präsident stimmt mit. 3 Die Passiv- und Gönnermitglieder haben ein Mitspracherecht. |
Wahlen/Abstimmungen | Art 20 1 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. 2 Bei Stimmgleichheit bei Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. |
Geheime Abstimmung | Art. 21 Eine geheime Abstimmung oder Wahl sind dann vorzunehmen, wenn sie von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. |
Geschäfte der GV | Art. 22 Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
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Vorstand | Art. 23 l Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. 2 Zusätzlich können Fachleute aus den Kantonalen oder Eidgenössischen Verwaltungen oder Gremien mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden. 3 Die Zusammensetzung berücksichtigt nach Möglichkeit eine angemessene Vertretung der Regionen und unterschiedliche Grössen der Abwasserreinigungsanlagen. |
Konstituierung | Art. 24 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. |
Beschlussfähigkeit | Art. 25 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. |
Einberufung | Art. 26 l Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per Mail durch den Präsidenten. 2 Zu Beginn des Jahres wird ein provisorischer Sitzungsplan erstellt. |
Verwaltung | Art. 27 Zuständigkeit: Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten oder zwingende Gesetzesbestimmung einem anderen Organ vorbehalten sind. Namentlich obliegt ihm die gesamte ordentliche Verwaltung. |
Amtsdauer | Art. 28 1 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt 4 Jahre. 2 Eine Wiederwahl ist möglich. 3 Bei Rücktritten innerhalb der Amtsdauer kann der Vorstand einen Ersatzmann bestimmen; dessen Wahl ist durch die nächstfolgende Generalversammlung zu bestätigen. |
Unterschriftsberechtigung | Art. 29 Die Unterschriftsberechtigung wird durch den Vorstand festgelegt. |
4. Finanzielles | |
Mitgliederbeiträge | Art. 30 l Die entstehenden Kosten für die Tätigkeit des KBKV werden durch ordentliche Beiträge der Mitglieder bestritten, welche an der Generalversammlung festgelegt werden. 2 Passivmitglieder bezahlen pro beschäftigtes KBKV-Mitglied. 3 Gönner bezahlen einen freiwilligen Betrag. Der Mindestbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt. |
Sonstige Mittel | Art. 31 Zusätzlich zu den Mitgliederbeiträgen können Einnahmen aus Veranstaltungen und Anlässen generiert werden. |
Rechnungsstelle | Art. 32 Die Rechnungsstelle kann an Dritte delegiert werden. |
Rechnungsjahr | Art 33 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
Kompetenzsumme | Art. 34 Der Vorstand verfügt für ausserordentliche Aufwendungen, die nicht im Budget enthalten sind, über eine Ausgabenkompetenz von Fr. 5'000.--. |
Kontrollstelle | Art. 35 l Als Kontrollstelle über die Rechnungsführung amten 2 von der Generalversammlung für 4 Jahre gewählte Revisoren. 2 Sie haben die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen. 3 Vorstandsmitglieder können nicht als Revisoren gewählt werden. |
5. Steuerrevision | |
Statutenrevision | Art. 36 1 Über die Revision der Statuten beschliesst die Generalversammlung. 2 Anträge zur Statutenrevision können gestellt werden:
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6. Auflösung | |
Auflösung | Art. 37 1 Über die Auflösung entscheidet die Generalversammlung. 2 Hierfür sind 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
Vereinsvermögen | Art. 38 Bei Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. |
7. Übergabebestimmungen | |
lnkrafttreten | Art. 39 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung des KBKV vom 18. März 2005 in Belp genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 18. März 1994. |
Änderung vom 05. April 2019 | |
Bezeichnung | Art. 01 Der KBKV tritt unter dem Namen „Verein bernischer Klärwerkfachleute“ auf. Die Vereinsabkürzung KBKV bleibt bestehen. Art. 01 wurde an der Generalversammlung des KBKV 05. April 2019 in Thun genehmigt und tritt sofort in Kraft. |